
Patente (Deutschland national)
Anwendungsbereich:
Technische Gegenstände und Verfahren, etwa Maschinen, Vorrichtungen, Geräte und
deren Teile; chemische Erzeugnisse, z.B. Kunststoffgranulate, Kunstdünger oder Arzneimittel;
Verfahren zum Herstellen von Erzeugnissen, Arbeits- und Anwendungsverfahren;
mikrobiologische Verfahren und deren Anwendung.
Ausschlüsse:
Nicht als Patent schutzfähig sind z. B. ästhetische Formschöpfungen (Design,
fällt unter Geschmacksmuster),
Pflanzen (fällt unter Sortenschutzgesetz), Lebewesen und Leben an sich (siehe „Patent auf Leben“),
Regeln für Spiele, Geschäftsmethoden. Zu Softwarepatenten siehe „Softwarepatente“.
Voraussetzung:
Die Erfindung muss drei grundlegende Anforderungen erfüllen: Sie muss
"neu" sein, auf "erfinderischer Tätigkeit" beruhen und
gewerblich "verwertbar" sein.
Laufzeit:
Das Patent hat eine Schutzdauer von maximal 20 Jahren ab dem Anmeldetag. Zur
Aufrechterhaltung ist ab dem dritten Jahr eine Jahresgebühr zu entrichten.
Für die Erlangung eines Deutschen Patentes ist es notwendig, ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, die so genannte Patentanmeldeverfahren, in Gang zu setzen.
Dazu ist es erforderlich, beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) oder bei einem Patentinformationszentrum einen Antrag
auf Erteilung eines Patents mit kurzer Bezeichnung der Erfindung,
einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was unter Schutz gestellt werden soll,
eine Beschreibung der Erfindung und evtl. eine Zeichnung einzureichen. Ein
Beispiel einer ausformulierten Patentanmeldung ist im Merkblatt
für Patentanmelder, das vom Deutschen Patent- und Markenamt
herausgegeben wird, aufgeführt. Der fachkundigen Formulierung der Patentanmeldung und insbesondere der
Patentansprüche kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach Abgabe des Antrags
keine weiteren technischen Angaben oder Inhalte "nachgeschoben"
werden dürfen. Hier ist allergrößte Sorgfalt geboten. Erfahrungsgemäß werden
Anmeldungen häufig aufgrund von Fehlern mit zu sehr eingeschränkten
Patentansprüchen erteilt oder sogar vom Patentamt abgelehnt, die bei
sorgfältiger Ausarbeitung hätten vermieden werden können.
Zur Einreichung einer Patentanmeldung ist es
weiterhin erforderlich, den vollständigen Namen des Anmelders sowie dessen
vollständige Adresse anzugeben. Ferner sind die Erfinder mit vollständigem
Namen und Adresse zu nennen. Das hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) vorgesehene Antragsformular kann hier heruntergeladen werden.
Der Anmeldung ist zudem eine Zusammenfassung und
eine Erfinderbenennung
beizufügen. Weitere Formvorschriften sind in der Patentanmeldeverordnung, PatAnmV,
geregelt.
Die anfallenden Amtsgebühren des DPMA können auf dem Kostenmerkblatt eingesehen werden.
Des weiteren gibt es die Möglichkeit Patenanmeldungen
beim Europäischen Patentamt einzureichen, hierzu mehr unter: „Europäische Patente“, sowie eine
internationale Patentanmeldung zu tätigen, siehe hierzu „PCT-Patentanmeldung“.
Falls Sie weitere Informationen wünschen, wenden Sie
sich bitte an kontakt @
patent - meyer .de