Der Schutz von Software und softwarebezogenen Erfindungen

1 Sind Softwarepatente überhaupt möglich?

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass Software nicht oder erst seit kurzem patentierbar ist. Das Patentieren computerimplementierter Erfindungen ist aber gar nicht neu. In der Tat wurden bereits seit den frühesten Tagen des Europäischen Patentsystems seit Anfang der 70er Patente, die die Anwendung von Software beinhalten, angemeldet und erteilt. Es wird heute davon ausgegangen, dass 15% aller beim Europäischen Patentamt eingegangenen Anmeldungen sich auf computerimplementierte Erfindungen beziehen.

Anmeldungen beim Europäischen Patentamt 2001: 110.025 davon 17.030 in Bereichen, die am engsten mit Software im Zusammenhang stehen, nämlich 10.719 Patente für elektrische Kommunikation (Netzwerke, Telekommunikation, ...) und 6.311 Patente im Bereich der Informatik. Die meisten dieser Anwendungen, so wie viele, die in andere Bereiche eingestuft wurden, beziehen sich auf computerimplementierte Erfindungen.

Die Anmeldetätigkeit beim Europäischen Patentamt im spezifischen Bereich der Informatik ist dabei zunehmend:

2.220 im Jahr 1995
5.057 im Jahr 2000 (+100% in 5 Jahren)
6.816 im Jahr 2002 (+25 % in 2 Jahren)

Ähnliche Zunahmen werden ebenfalls in der Telekommunikation und in anderen Bereichen verzeichnet, die sehr stark von Computerprogrammen abhängen.

Die Europäische Union plant eine für die Einzelstaaten bildende Richtlinie, dass auch vor den nationalen Patentämtern einheitlich über die Patentfähigkeit von Software nach Vorbild des Europäischen Patentamtes entschieden wird. Es soll dadurch insbesondere vermieden werden, das kleine Softwarefirmen im Zusammenhang mit obskuren oder eindeutigen Patenten mit in unzufriedenstellender Weise erteilten Patenten konfrontiert werden.

1.1 Brauchen wir Softwarepatente?

Computerimplementierte Erfindungen betreffen Geräte wie Mobiltelefone, intelligente Haushaltsgeräte, Maschinensteuerungsgeräte, Werkzeugmaschinen und andere Erfindungen, die in Verbindung mit einem Computerprogramm stehen.

Es besteht selbst in der kritischen und wachsamen Open-Source-Bewegung keine Uneinigkeit darüber, dass das Recht über geistiges Eigentum Computerprogramme schützen sollte. Uneinigkeit besteht darin, ob Software nur durch Urheberrecht oder auch durch Patente geschützt werden sollte.

Ein Patent schützt eher die praktische Anwendung von Wissen, Ideen oder Know-how. Das Urheberrecht betrifft nicht die praktischen Auswirkungen, sondern vielmehr die ganz konkrete Ausdrucksform von Werken (im Falle der Software den Maschinen- oder Hochsprachen-Code, in welcher Form auch immer) vor unerlaubter Vervielfältigung (direkte 1:1 Kopie) oder gewerblicher Nutzung schützt.

Der Urheberrechtschutz hat nach allgemeiner Auffassung Grenzen, wenn es darum geht, mehr als nur die Kodierung eines Computerprogramms zu schützen, und es besteht die Befürchtung, dass der Patentschutz dazu führen könnte, dass Patente für Erfindungen erteilt werden, die die traditionellen Kriterien nicht erfüllen.

2. Gesetze die den Schutz von Software ermöglichen

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Patentgesetz (PatG)

Markengesetz (MarkenG) und Titelschutzrecht

2.1 Urheberrecht

Grundsätzlich erlangen Computerprogramme Schutz durch das Urheberrecht. Diese Schutzrechtsart bedarf keiner Anmeldung oder Hinterlegung, der Schutz entsteht mit Fertigstellung des Computerprogramms, das sich von bisherigen Programmen unterscheidet. Entsprechend einem Roman, nur eben in einer durch Maschinen lesbaren Sprache. Das Urheberrecht schützt lediglich die konkrete Gestalt des Computerprogramms. Die zugrundeliegenden Ideen und Abläufe (Algorithmen, Verfahren, ...) sind durch das Urheberrecht nicht geschützt. Daher bietet das Urheberrecht lediglich einen wirksamen Schutz gegen eine Vervielfältigung der Computerprogramme, insbesondere als direkte Kopie.

Das Urheberrecht schützt die Ausdrucksform, die tatsächlichen vom Programmierer geschriebenen Codezeilen, nicht die Idee, die Konzepte oder die darüber geordnete Funktionalität. Es bietet das Recht, die Vervielfältigung oder die Kommerzialisierung dieses konkreten Codes zu verbieten. Es ist einfach, einen langfristigen und vollkommenen Schutz vor geistigem Diebstahl (unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung von Kopien) zu erhalten.

2.2 Patentrecht

Computerprogramme sind und waren durch Patente nach dem Patentgesetz schutzfähig. Hierfür ist eine Anmeldung bei dem zuständigen Patentamt notwendig, welches nach Prüfung der Voraussetzungen ein Patent erteilt. Mittels eines Patents können die zugrundeliegenden Ideen und Abläufe, d.h. die Funktionalität des Computerprogramms geschützt werden. Da es sich hier dem Wesen nach um Verfahren handelt, ist der Schutz durch Gebrauchsmuster ausgeschlossen. Es ist aber möglich durch ein Patent, einen umfassenden Schutz einer softwarebezogenen Erfindung zu erlangen. Der Schutz durch das Patent erfasst dabei über eine konkrete angegebene Gestalt hinaus auch Ausführungsformen, die dieselbe Idee, wie sie in den Patentansprüchen umschrieben ist, verwirklicht.

Der weit verbreitete Irrtum, das Software nicht patentierbar ist, kommt vielleicht aus der im Patentgesetz ausdrücklich formulierten Ausnahme für Computerprogramme im Sinne des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und des nationalen Patentgesetzes (PatG). Laut dem EPÜ und dem PatG können Computerprogramme „als solche“ nicht patentiert werden, jedoch nur, da ein konkretes Computerprogramm „als solches“ bereits urheberrechtlich durch das Urhebergesetz (UrhG) geschützt ist.

Das Patentgesetz kann die Konzepte hinter der Software schützen, also was die Software innerhalb eines Computers oder eines Mikroprozessors tut, oder wie ein Rechner unter der Kontrolle des Programms mit der Peripherie oder dem Umfeld kommuniziert. Löst ein solcher Ablauf ein technisches Problem auf erfinderische Weise (das heißt, auf eine Weise, die neu und für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist), so ist die Erfindung patentfähig.

2.3 Markenrecht und Titelschutz

Der Name des Computerprogramms und/oder die Aufmachung der Software kann unabhängig von dessen Funktionalität über das Markenrecht bzw. über den Titelschutz geschützt werden. Um Schutz durch eine Marke (früher, vor 1995 „Warenzeichen“) zu erlangen, muss eine Anmeldung beim zuständigen Patent- und Markenamt eingereicht werden, welches nach Prüfung die Marke einträgt. Die Laufzeit der Marke ist dabei unbefristet. Einen gegenüber einer Marke schwächeren Titelschutz erlangt man hingegen automatisch durch Veröffentlichung, d.h. Benutzung im öffentlichen (Waren-)Verkehr. Es ist jedoch auch möglich, Titelschutz durch eine entsprechende Anzeige vor Einführung auf dem Markt zu erlangen, wobei dieser jedoch zeitlich begrenzt ist (Wochen bis Monate, je nach Branche). Siehe hierzu auch: Markenrecht.

3. Voraussetzungen für einen Schutz durch Software-Patente

Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG).

3.1 Erfindung

Der Begriff "Erfindung" ist nicht konkret in seinem Bedeutungsgehalt im Gesetz definiert. Aus einem im Gesetz enthaltenen Negativkatalog, der auflistet, was nicht als Erfindung angesehen werden wird, und aus allgemeinen Erwägungen heraus wird jedoch hergeleitet, dass nur technische Lehren Erfindungen sein können (sog. Erfordernis der „Technizität").

Ein Computerprogramm wird üblicherweise dann als technisch angesehen, wenn es z.B. einen technischen Effekt erzielt, wie

· einen schnelleren Ablauf des Computerprogramms,
· eine bessere digitale Filterwirkung,
· eine bessere Datenreduktion,
· eine einfachere Schnittstelle,
· ein besseres Datenmanagement usw.

Bei der Beurteilung der Technizität ist nach und nach eine liberalere Entscheidungspraxis der deutschen Gerichte sowie der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes zu verzeichnen, was den Schutz für Software erleichtert.

3.2 Neuheit

Damit ein Patent für eine Erfindung erteilt werden kann, muss die Erfindung neu, d.h. nicht aus dem Stand der Technik bekannt sein. Den relevanten Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit irgendwie (d.h. schriftlich, mündlich oder sonst wie) zugänglich gemacht wurde. Daher sind auch Veröffentlichungen im Internet als relevanter Stand der Technik heranzuziehen. Hierbei wird insbesondere nicht darauf Rücksicht genommen, ob die Veröffentlichung auf den Erfinder selbst zurückgeht. Es ist daher sehr wichtig, die eigene Erfindung bis zu der Einreichung der Patentanmeldung nicht zu offenbaren, also Dritten ohne eine Geheimhaltungsvereinbarung auch nur theoretisch zugänglich zu machen.

3.3 Erfinderische Tätigkeit

Erfindungen müssen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, um patentfähig zu sein. Hierunter wird verstanden, dass die Erfindung für den zuständigen Fachmann nicht naheliegend sein darf. Es ist diesbezüglich nicht notwendig, dass die Erfindung die Grenze der Genialität erreicht, jedoch darf die Erfindung andererseits nicht auf allgemeinem Wissen des Fachmanns (Programmierer mit jeweiligem problembezogenen Fachwissen) beruhen.

4. Welchen Schutz und welche Vorteile bietet ein Patent?

Ein Patent verleiht dem Patentinhaber ein ausschließliches Benutzungsrecht, das maximal 20 Jahre andauert. Dem Patentinhaber steht grundsätzlich allein das Recht zu,

· ein patentiertes Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen bzw. zu besitzen;
· ein patentiertes Verfahren anzuwenden;
· das durch ein patentiertes Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Der Patentinhaber kann einen Verletzer, d.h. denjenigen, der eine der oben genannten Handlungen ohne seine Zustimmung vornimmt, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Andererseits, kann der Patentinhaber die oben genannten Befugnisse Dritten auch durch Lizenz übertragen.

Darüber hinaus entfaltet ein Patent eine Werbewirkung bei potentiellen Kunden und Investoren. Einer patentierten Software wird subjektiv mehr Qualität zugeordnet als einer nicht geschützten. Nicht zu unterschätzen ist auch die Abschreckungswirkung durch einen Patentschutz, der einen Vorteil im Wettbewerb sichern kann. So werden Patente z.B. bei Unternehmensbewertungen vor einem Börsengang, bei einer Fusion, usw. als ein besonderes "asset" eingestuft.

Falls Sie weitere Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte an kontakt@patent-meyer.de