
Der Schutz von Software und softwarebezogenen Erfindungen
1 Sind Softwarepatente überhaupt möglich?
Weit verbreitet ist der Irrtum, dass Software nicht
oder erst seit kurzem patentierbar ist. Das Patentieren computerimplementierter
Erfindungen ist aber gar nicht neu. In der Tat wurden bereits seit den
frühesten Tagen des Europäischen Patentsystems seit Anfang der 70er Patente,
die die Anwendung von Software beinhalten, angemeldet und erteilt. Es wird
heute davon ausgegangen, dass 15% aller beim Europäischen Patentamt
eingegangenen Anmeldungen sich auf computerimplementierte Erfindungen beziehen.
Anmeldungen beim Europäischen Patentamt 2001:
110.025 davon 17.030 in Bereichen, die am engsten mit Software im Zusammenhang
stehen, nämlich 10.719 Patente für elektrische Kommunikation (Netzwerke,
Telekommunikation, ...) und 6.311 Patente im Bereich der Informatik. Die
meisten dieser Anwendungen, so wie viele, die in andere Bereiche eingestuft
wurden, beziehen sich auf computerimplementierte Erfindungen.
Die Anmeldetätigkeit beim Europäischen Patentamt im
spezifischen Bereich der Informatik ist dabei zunehmend:
2.220
im Jahr 1995
5.057 im Jahr 2000 (+100% in 5 Jahren)
6.816 im Jahr 2002 (+25 % in 2 Jahren)
Ähnliche Zunahmen werden ebenfalls in der
Telekommunikation und in anderen Bereichen verzeichnet, die sehr stark von
Computerprogrammen abhängen.
Die Europäische Union plant eine für die
Einzelstaaten bildende Richtlinie, dass auch vor den nationalen Patentämtern
einheitlich über die Patentfähigkeit von Software nach Vorbild des Europäischen
Patentamtes entschieden wird. Es soll dadurch insbesondere vermieden werden,
das kleine Softwarefirmen im Zusammenhang mit obskuren oder eindeutigen
Patenten mit in unzufriedenstellender Weise erteilten Patenten konfrontiert
werden.
1.1 Brauchen wir Softwarepatente?
Computerimplementierte Erfindungen betreffen Geräte
wie Mobiltelefone, intelligente Haushaltsgeräte, Maschinensteuerungsgeräte,
Werkzeugmaschinen und andere Erfindungen, die in Verbindung mit einem
Computerprogramm stehen.
Es besteht selbst in der kritischen und wachsamen
Open-Source-Bewegung keine Uneinigkeit darüber, dass das Recht über geistiges
Eigentum Computerprogramme schützen sollte. Uneinigkeit besteht darin, ob
Software nur durch Urheberrecht oder auch durch Patente geschützt werden
sollte.
Ein Patent schützt eher die praktische Anwendung von
Wissen, Ideen oder Know-how. Das Urheberrecht betrifft nicht die praktischen
Auswirkungen, sondern vielmehr die ganz konkrete Ausdrucksform von Werken (im
Falle der Software den Maschinen- oder Hochsprachen-Code, in welcher Form auch
immer) vor unerlaubter Vervielfältigung (direkte 1:1 Kopie) oder gewerblicher
Nutzung schützt.
Der Urheberrechtschutz hat nach allgemeiner
Auffassung Grenzen, wenn es darum geht, mehr als nur die Kodierung eines
Computerprogramms zu schützen, und es besteht die Befürchtung, dass der
Patentschutz dazu führen könnte, dass Patente für Erfindungen erteilt werden,
die die traditionellen Kriterien nicht erfüllen.
2. Gesetze die den Schutz von Software ermöglichen
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Patentgesetz (PatG)
Markengesetz (MarkenG) und
Titelschutzrecht
2.1 Urheberrecht
Grundsätzlich erlangen Computerprogramme Schutz durch
das Urheberrecht. Diese Schutzrechtsart bedarf keiner Anmeldung oder
Hinterlegung, der Schutz entsteht mit Fertigstellung des Computerprogramms, das
sich von bisherigen Programmen unterscheidet. Entsprechend einem Roman, nur
eben in einer durch Maschinen lesbaren Sprache. Das Urheberrecht schützt
lediglich die konkrete Gestalt des Computerprogramms. Die zugrundeliegenden
Ideen und Abläufe (Algorithmen, Verfahren, ...) sind durch das Urheberrecht
nicht geschützt. Daher bietet das Urheberrecht lediglich einen wirksamen Schutz
gegen eine Vervielfältigung der Computerprogramme, insbesondere als direkte
Kopie.
Das Urheberrecht schützt die
Ausdrucksform, die tatsächlichen vom Programmierer geschriebenen Codezeilen,
nicht die Idee, die Konzepte oder die darüber geordnete Funktionalität. Es
bietet das Recht, die Vervielfältigung oder die Kommerzialisierung dieses
konkreten Codes zu verbieten. Es ist einfach, einen langfristigen und
vollkommenen Schutz vor geistigem Diebstahl (unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung
von Kopien) zu erhalten.
2.2 Patentrecht
Computerprogramme sind und waren durch Patente nach
dem Patentgesetz schutzfähig. Hierfür ist eine Anmeldung bei dem zuständigen
Patentamt notwendig, welches nach Prüfung der Voraussetzungen ein Patent erteilt.
Mittels eines Patents können die zugrundeliegenden Ideen und Abläufe, d.h. die
Funktionalität des Computerprogramms geschützt werden. Da es sich hier dem
Wesen nach um Verfahren handelt, ist der Schutz durch Gebrauchsmuster
ausgeschlossen. Es ist aber möglich durch ein Patent, einen umfassenden Schutz
einer softwarebezogenen Erfindung zu erlangen. Der Schutz durch das Patent
erfasst dabei über eine konkrete angegebene Gestalt hinaus auch
Ausführungsformen, die dieselbe Idee, wie sie in den Patentansprüchen
umschrieben ist, verwirklicht.
Der weit verbreitete Irrtum, das Software nicht
patentierbar ist, kommt vielleicht aus der im Patentgesetz ausdrücklich
formulierten Ausnahme für Computerprogramme im Sinne des Europäischen
Patentübereinkommens (EPÜ) und des nationalen Patentgesetzes (PatG). Laut dem
EPÜ und dem PatG können Computerprogramme „als solche“ nicht patentiert werden,
jedoch nur, da ein konkretes Computerprogramm „als solches“ bereits
urheberrechtlich durch das Urhebergesetz (UrhG) geschützt ist.
Das Patentgesetz kann die Konzepte hinter der
Software schützen, also was die Software innerhalb eines Computers oder eines
Mikroprozessors tut, oder wie ein Rechner unter der Kontrolle des Programms mit
der Peripherie oder dem Umfeld kommuniziert. Löst ein solcher Ablauf ein
technisches Problem auf erfinderische Weise (das heißt, auf eine Weise, die neu
und für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist), so ist die Erfindung
patentfähig.
2.3 Markenrecht und Titelschutz
Der Name des Computerprogramms und/oder die
Aufmachung der Software kann unabhängig von dessen Funktionalität über das
Markenrecht bzw. über den Titelschutz geschützt werden. Um Schutz durch eine
Marke (früher, vor 1995 „Warenzeichen“) zu erlangen, muss eine Anmeldung beim
zuständigen Patent- und Markenamt eingereicht werden, welches nach Prüfung die
Marke einträgt. Die Laufzeit der Marke ist dabei unbefristet. Einen gegenüber
einer Marke schwächeren Titelschutz erlangt man hingegen automatisch durch
Veröffentlichung, d.h. Benutzung im öffentlichen (Waren-)Verkehr. Es ist jedoch
auch möglich, Titelschutz durch eine entsprechende Anzeige vor Einführung auf
dem Markt zu erlangen, wobei dieser jedoch zeitlich begrenzt ist (Wochen bis
Monate, je nach Branche). Siehe hierzu auch: Markenrecht.
3. Voraussetzungen für einen Schutz durch
Software-Patente
Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu
sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind
(§ 1 PatG).
3.1 Erfindung
Der Begriff "Erfindung" ist nicht konkret
in seinem Bedeutungsgehalt im Gesetz definiert. Aus einem im Gesetz enthaltenen
Negativkatalog, der auflistet, was nicht als Erfindung angesehen werden wird,
und aus allgemeinen Erwägungen heraus wird jedoch hergeleitet, dass nur
technische Lehren Erfindungen sein können (sog. Erfordernis der
„Technizität").
Ein Computerprogramm wird üblicherweise dann als
technisch angesehen, wenn es z.B. einen technischen Effekt erzielt, wie
·
einen schnelleren Ablauf des Computerprogramms,
· eine bessere digitale Filterwirkung,
· eine bessere Datenreduktion,
· eine einfachere Schnittstelle,
· ein besseres Datenmanagement usw.
Bei der Beurteilung der Technizität ist nach und
nach eine liberalere Entscheidungspraxis der deutschen Gerichte sowie der
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes zu verzeichnen, was den Schutz
für Software erleichtert.
3.2 Neuheit
Damit ein Patent für eine Erfindung erteilt werden
kann, muss die Erfindung neu, d.h. nicht aus dem Stand der Technik bekannt
sein. Den relevanten Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit
irgendwie (d.h. schriftlich, mündlich oder sonst wie) zugänglich gemacht wurde.
Daher sind auch Veröffentlichungen im Internet als relevanter Stand der Technik
heranzuziehen. Hierbei wird insbesondere nicht darauf Rücksicht genommen, ob
die Veröffentlichung auf den Erfinder selbst zurückgeht. Es ist daher sehr
wichtig, die eigene Erfindung bis zu der Einreichung der Patentanmeldung nicht
zu offenbaren, also Dritten ohne eine Geheimhaltungsvereinbarung auch nur
theoretisch zugänglich zu machen.
3.3 Erfinderische Tätigkeit
Erfindungen müssen auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhen, um patentfähig zu sein. Hierunter wird verstanden, dass die
Erfindung für den zuständigen Fachmann nicht naheliegend sein darf. Es ist
diesbezüglich nicht notwendig, dass die Erfindung die Grenze der Genialität
erreicht, jedoch darf die Erfindung andererseits nicht auf allgemeinem Wissen
des Fachmanns (Programmierer mit jeweiligem problembezogenen Fachwissen)
beruhen.
4. Welchen Schutz und welche Vorteile bietet ein
Patent?
Ein Patent verleiht dem Patentinhaber ein
ausschließliches Benutzungsrecht, das maximal 20 Jahre andauert. Dem
Patentinhaber steht grundsätzlich allein das Recht zu,
· ein
patentiertes Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu
gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen bzw. zu besitzen;
· ein patentiertes Verfahren anzuwenden;
· das durch ein patentiertes Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
Der Patentinhaber kann einen Verletzer, d.h.
denjenigen, der eine der oben genannten Handlungen ohne seine Zustimmung
vornimmt, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Andererseits, kann der Patentinhaber die oben genannten Befugnisse Dritten auch
durch Lizenz übertragen.
Darüber hinaus entfaltet ein Patent eine
Werbewirkung bei potentiellen Kunden und Investoren. Einer patentierten
Software wird subjektiv mehr Qualität zugeordnet als einer nicht geschützten.
Nicht zu unterschätzen ist auch die Abschreckungswirkung durch einen
Patentschutz, der einen Vorteil im Wettbewerb sichern kann. So werden Patente
z.B. bei Unternehmensbewertungen vor einem Börsengang, bei einer Fusion, usw.
als ein besonderes "asset" eingestuft.
Falls Sie weitere Informationen wünschen, wenden Sie
sich bitte an kontakt@patent-meyer.de