
Internationale Patentanmeldungen
(PCT)
Internationaler Patentschutz kann
in der Weise erlangt werden, dass das Schutzrecht in jedem Staat, für das es
beansprucht wird, nach den nationalen Patentvorschriften angemeldet wird.
Dieses Vorgehen ist aus Aufwands- und Kosteengründen ausnahmsweise nur dann zu
empfehlen, wenn der Patentschutz in wenigen Staaten erreicht werden soll.
Eine Vereinfachung bietet hier eine internationale
Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT). Durch eine PCT-Anmeldung (oft fälschlich als „Weltpatent“ bezeichnet)
sichert sich der Patentanmelder die Voraussetzungen für den Patentschutz in den
gewünschten PCT-Mitgliedstaaten, dazu kommen
Vereinfachungen auf dem Gebiet der internationalen Recherche und der nationalen
Patenterteilung.
Für einen deutschen Patentanmelder bedeutet dies
praktisch: Er meldet sein Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt
oder beim Europäischen Patentamt international an und benennt dabei die PCT-Staaten, in denen er Schutz begehrt. Die internationale
Recherchebehörde - für die beim DPMA eingegangenen PCT-Anmeldungen
ist dies das Europäische Patentamt - führt die internationale Recherche
durch. Das Internationale Büro, die "World Intellectual Property Organization" WIPO
(französisch OMPI) in
Genf, veröffentlicht 18 Monate nach dem Prioritätszeitpunkt die internationale
Anmeldung.
In der zweiten Phase kann auf Antrag des Anmelders eine internationale vorläufige Prüfung der
Anmeldung durchgeführt werden. Das einheitliche PCT-Verfahren
endet also mit dem internationalen Recherchebericht oder mit dem
für die Patentbehörden benannten Staaten unverbindlichen vorläufigen
Prüfungsbericht. Die endgültigen Patentprüfungsverfahren und Erteilungsverfahren
erfolgen dann - wie bisher - durch die jeweiligen nationalen Patentbehörden auf
Grund der jeweils einschlägigen nationalen Vorschriften.
Weitergehende Informationen sind in dem Merkblatt für internationale (PCT) Anmeldungen aufgeführt.