Internationale Patentanmeldungen (PCT)

Internationaler Patentschutz kann in der Weise erlangt werden, dass das Schutzrecht in jedem Staat, für das es beansprucht wird, nach den nationalen Patentvorschriften angemeldet wird. Dieses Vorgehen ist aus Aufwands- und Kosteengründen ausnahmsweise nur dann zu empfehlen, wenn der Patentschutz in wenigen Staaten erreicht werden soll.

Eine Vereinfachung bietet hier eine internationale Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT). Durch eine PCT-Anmeldung (oft fälschlich als „Weltpatent“ bezeichnet) sichert sich der Patentanmelder die Voraussetzungen für den Patentschutz in den gewünschten PCT-Mitgliedstaaten, dazu kommen Vereinfachungen auf dem Gebiet der internationalen Recherche und der nationalen Patenterteilung.

Für einen deutschen Patentanmelder bedeutet dies praktisch: Er meldet sein Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Europäischen Patentamt international an und benennt dabei die PCT-Staaten, in denen er Schutz begehrt. Die internationale Recherchebehörde - für die beim DPMA eingegangenen PCT-Anmeldungen ist dies das Europäische Patentamt - führt die internationale Recherche durch. Das Internationale Büro, die "World Intellectual Property Organization" WIPO (französisch OMPI) in Genf, veröffentlicht 18 Monate nach dem Prioritätszeitpunkt die internationale Anmeldung.

In der zweiten Phase kann auf Antrag des Anmelders eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung durchgeführt werden. Das einheitliche PCT-Verfahren endet also mit dem internationalen Recherchebericht oder mit dem für die Patentbehörden benannten Staaten unverbindlichen vorläufigen Prüfungsbericht. Die endgültigen Patentprüfungsverfahren und Erteilungsverfahren erfolgen dann - wie bisher - durch die jeweiligen nationalen Patentbehörden auf Grund der jeweils einschlägigen nationalen Vorschriften.

Weitergehende Informationen sind in dem Merkblatt für internationale (PCT) Anmeldungen aufgeführt.