
(Weiterhin) Kein Patent auf Leben
Mit der emotionalen und oft von (gezielter?)
Fehlinformation geprägten Debatte ist nun in absehbarer Zeit endlich Schluss.
Es liegt ein Gesetzentwurf der Rot-Grünen Regierung vor, der klarstellt, dass auf
Leben an sich – wie bisher auch – keine Patente erteilt werden.
Falls es zur Verabschiedung des Gesetzentwurfes
kommt, wird damit hoffentlich eine in weiten Zügen unsachliche und theoretische
Debatte beendet.
Den Wortlaut des Gesetzentwurfs finden Sie hier:
Offizielle Pressemitteilung des BMJ vom 25. Juni 2003:
Nr. 53 / 03
Berlin, 25. Juni 2003
Das Bundeskabinett hat heute den
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Biopatentrichtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 beschlossen.
„Mit der Umsetzung der
Biopatentrichtlinie wird kein neues Patentrecht für biotechnologische
Erfindungen geschaffen" sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Die Patentierung biotechnologischer Erfindungen
erfolgt in Deutschland und Europa bereits seit über 30 Jahren – und ist durch
die Rechtsprechung anerkannt. Das Gesetz soll vor allem Patentrecht und
Patentrechtspraxis in Europa harmonisieren. In Deutschland tritt eine
Verbesserung der rechtlichen Situation ein, weil die ethischen Grenzen der
Patentierbarkeit konkreter gefasst werden."
Das Gesetz klärt, welche biotechnologischen
Erfindungen patentiert werden können und welche nicht. Die gesetzliche Regelung
bringt EU-weite Rechtssicherheit und fördert Investitionen und Innovationen in
diese Zukunftstechnologie. Dies dient der Forschung und z. B. der Entwicklung
neuer Medikamente und stärkt den Wissenschafts- und Industriestandort
Deutschland.
Das neue Recht verdeutlicht die
ethischen Grenzen der Patentierbarkeit. Bisher werden diese allein durch die
Generalklauseln „Öffentliche Ordnung" und „Gute Sitten" bestimmt. Das
neue Patentrecht regelt dies zukünftig konkreter: So sind z. B. Patente auf
menschliche Embryonen, auf Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen oder zur
Veränderung der menschlichen Keimbahn sowie die Verwendung von menschlichen
Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken verboten. Dies schützt
vor Missbräuchen der Gentechnologie.
Die Erteilung von Zwangslizenzen
für Erfinder, die auf patentgeschützten Erfindungen
aufbauen, wird erleichtert. Das verhindert eine unangemessene Monopolisierung
von Patenten und regt die weitere Forschung – etwa an noch patentgeschützten
Stoffen – an, da eine spätere gewerbliche Nutzung dann nicht mehr vom
Einverständnis des ursprünglichen Patentinhabers abhängig ist.
Das so genannte Landwirteprivileg schränkt den Patentschutz zu Gunsten der
Landwirte ein. Sie erhalten das Recht, Erntegut mit patentgeschützten
Eigenschaften zurückzubehalten und für den Wiederanbau
im eigenen Betrieb zu verwenden (Wiederaussaat).
Sinngemäß dasselbe gilt für landwirtschaftliche Nutztiere.
Falls Sie weitere Informationen wünschen, wenden Sie
sich bitte an kontakt @
patent - meyer .de