Lizenzen

Wer über gewerbliche Schutzrechte verfügt, muss sie nicht selbst verwerten und/oder gegen Schutzrechtsverletzer vorgehen. Er kann auch Lizenzen vergeben und damit beispielsweise auf Auslandsmärkten wirtschaftlich Fuß fassen, ohne investieren zu müssen. Die Lizenzvergabe lässt sich auch mit Vereinbarungen über gemeinsame Produktentwicklungen oder einem Transfer von technischem Wissen und betrieblichem Know-how koppeln (Joint Venture).

Vereinfacht dargestellt besteht der Wert eines Schutzrechts für seinen Inhaber darin, dass es ihm das Verbietungsrecht bei der Nutzung seiner Erfindung verleiht und ihn somit vor einer Nachahmung durch die Konkurrenz schützt. In der Praxis kann jedoch die Situation auftreten, dass der Schutzrechtsinhaber nicht in der Lage ist, seine durch das Schutzrecht gegebene Stellung im vollen Umfang auszunutzen – sie es aus finanzieller, zeitlicher oder auch firmenpolitischer Entscheidung heraus.

Auch in diesem Falle kann das Schutzrecht dennoch einen erheblichen Handelswert dadurch haben, dass Lizenzen vergeben werden. Es gibt viele Formen von Lizenzen.

Auch können örtliche sowie nach Art und Umfang oder auch nach Preis- Vertriebspolitik und auch an sich beschränkte Lizenzen vergeben werden.

Da hier viele Rechtsgebiete betroffen sein können, es sei nur das EU-Kartellrecht nach der Technologietransferverordnung (TTVO) genannt, dass auch schon bei rein innerdeutschen Verträgen Anwendung finden kann, ist immer eine ausführliche Einzelfalluntersuchung notwendig und kein Lizenzvertrag ist wie der andere.

Lizenzen (einfache)

Eine Lizenz wird oft in solchen Situationen vergeben, in denen der Schutzrechtsinhaber nicht in der Lage oder nicht willens ist, die kommerziellen Möglichkeiten seines Schutzrechtes im vollen Umfang zu nutzen. Beispielsweise kann es sich bei einem Patentinhaber um einen Einzelerfinder handeln, um ein kleines Unternehmen mit beschränkten Mitteln oder Kapazitäten, oder um ein Unternehmen, das nicht in allen Schlüsselmärkten vertreten ist.

Der typische Lizenznehmer wäre ein Partner, der über die erforderliche Finanzkraft und Marktpräsenz verfügt, um die Erfindung auf den vom Patentinhaber nicht abgedeckten Märkten zu nutzen.

Es werden ausschließliche Lizenzen, die nur einem einzigen Lizenznehmer (in der Regel mit einem Verbot, weitere Lizenzen zu vergeben) oder einfache Lizenzen an einen oder an eine Vielzahl von Lizenznehmern erteilt.

Es ist schwierig, den weltweiten Umfang von Lizenzvergaben zu schätzen, aber er dürfte sehr umfangreich sein. Japan ist ein gutes Beispiel für ein Land, das dieses Prinzip zur Ausweitung seines Einflusses erfolgreich anwendet und dadurch seine internationalen Gewinne fördert. Es ist nicht überraschend, dass japanische Unternehmen im Vergleich zu ihren amerikanischen und europäischen Konkurrenten die Führung bei der Einreichung von Patentanmeldungen erlangt haben.

Kreuzlizenzen

Um einem möglichen Patt zwischen zwei sich teilweise entgegenstehenden Patenten zu entgehen, werden oftmals sogenannte Kreuzlizenzen eingegangen. So eine Kreuzlizenz liegt vor, wenn der Schutzrechtsinhaber mit einem Konkurrenten zur Beseitigung der gegenseitigen Bedrohung oder Behinderung einen gegenseitigen Austausch an Lizenzen vereinbart. Die Zahl der betroffenen Schutzrechte kann von nur einem Schutzrecht auf jeder Seite bis zu umfangreichen Schutzrechtspaketen reichen, welche dann die Grundlage weitreichender Zusammenarbeit bilden.

Es kann wie schon erwähnt mehrere Gründe für Kreuzlizenzen geben. Ein Grund ist beispielsweise ein Abgrenzungskonflikt zwischen den Gegenständen von Patenten, die ähnliche oder überlappende Schutzrechtsbereiche betreffen, wodurch sich die betroffenen Parteien gegenseitig blockieren würden.

Ein anderer Grund kann sein, dass die Erfindungen beider Parteien sich gegenseitig ergänzen und dass es im beiderseitigen Vorteil liegt, sich gegenseitig eine größere Bewegungsfreiheit aufgrund der gemeinsamen Anwendung aller Patente zu gewähren.

Die Kreuzlizenzvergabe kann auch aus defensiven Gründen erfolgen, wenn Konkurrenten die Zeit, die Anstrengungen und die Kosten für die Überprüfung der Gültigkeit der beiderseitigen Schutzrechte vermeiden wollen. In solchen Fällen kann ein Lizenzaustausch vorteilhafter sein als eine Konfliktsituation, welche die Aktivitäten auf beiden Seiten hemmen würde.