
Lizenzen
Wer über gewerbliche Schutzrechte verfügt, muss sie nicht selbst verwerten und/oder gegen Schutzrechtsverletzer vorgehen. Er kann auch Lizenzen vergeben und damit beispielsweise auf Auslandsmärkten wirtschaftlich Fuß fassen, ohne investieren zu müssen. Die Lizenzvergabe lässt sich auch mit Vereinbarungen über gemeinsame Produktentwicklungen oder einem Transfer von technischem Wissen und betrieblichem Know-how koppeln (Joint Venture).
Vereinfacht dargestellt besteht der Wert eines
Schutzrechts für seinen Inhaber darin, dass es ihm das Verbietungsrecht bei der
Nutzung seiner Erfindung verleiht und ihn somit vor einer Nachahmung durch die
Konkurrenz schützt. In der Praxis kann jedoch die Situation auftreten, dass der
Schutzrechtsinhaber nicht in der Lage ist, seine durch das Schutzrecht gegebene
Stellung im vollen Umfang auszunutzen – sie es aus finanzieller, zeitlicher
oder auch firmenpolitischer Entscheidung heraus.
Auch in diesem Falle kann das Schutzrecht dennoch
einen erheblichen Handelswert dadurch haben, dass Lizenzen vergeben werden. Es
gibt viele Formen von Lizenzen.
Auch können örtliche sowie nach Art und Umfang oder
auch nach Preis- Vertriebspolitik und auch an sich beschränkte Lizenzen
vergeben werden.
Da hier viele Rechtsgebiete betroffen sein können,
es sei nur das EU-Kartellrecht nach der Technologietransferverordnung (TTVO)
genannt, dass auch schon bei rein innerdeutschen Verträgen Anwendung finden
kann, ist immer eine ausführliche Einzelfalluntersuchung notwendig und kein
Lizenzvertrag ist wie der andere.
Lizenzen (einfache)
Eine Lizenz wird oft in solchen Situationen
vergeben, in denen der Schutzrechtsinhaber nicht in der Lage oder nicht willens
ist, die kommerziellen Möglichkeiten seines Schutzrechtes im vollen Umfang zu
nutzen. Beispielsweise kann es sich bei einem Patentinhaber um einen
Einzelerfinder handeln, um ein kleines Unternehmen mit beschränkten Mitteln
oder Kapazitäten, oder um ein Unternehmen, das nicht in allen Schlüsselmärkten
vertreten ist.
Der typische Lizenznehmer wäre ein Partner, der über
die erforderliche Finanzkraft und Marktpräsenz verfügt, um die Erfindung auf
den vom Patentinhaber nicht abgedeckten Märkten zu nutzen.
Es werden ausschließliche Lizenzen, die nur einem
einzigen Lizenznehmer (in der Regel mit einem Verbot, weitere Lizenzen zu
vergeben) oder einfache Lizenzen an einen oder an eine Vielzahl von
Lizenznehmern erteilt.
Es ist schwierig, den weltweiten Umfang von
Lizenzvergaben zu schätzen, aber er dürfte sehr umfangreich sein. Japan ist ein
gutes Beispiel für ein Land, das dieses Prinzip zur Ausweitung seines
Einflusses erfolgreich anwendet und dadurch seine internationalen Gewinne
fördert. Es ist nicht überraschend, dass japanische Unternehmen im Vergleich zu
ihren amerikanischen und europäischen Konkurrenten die Führung bei der
Einreichung von Patentanmeldungen erlangt haben.
Kreuzlizenzen
Um einem möglichen Patt zwischen zwei sich teilweise
entgegenstehenden Patenten zu entgehen, werden oftmals sogenannte Kreuzlizenzen
eingegangen. So eine Kreuzlizenz liegt vor, wenn der Schutzrechtsinhaber mit
einem Konkurrenten zur Beseitigung der gegenseitigen Bedrohung oder Behinderung
einen gegenseitigen Austausch an Lizenzen vereinbart. Die Zahl der betroffenen
Schutzrechte kann von nur einem Schutzrecht auf jeder Seite bis zu
umfangreichen Schutzrechtspaketen reichen, welche dann die Grundlage
weitreichender Zusammenarbeit bilden.
Es kann wie schon erwähnt mehrere Gründe für
Kreuzlizenzen geben. Ein Grund ist beispielsweise ein Abgrenzungskonflikt
zwischen den Gegenständen von Patenten, die ähnliche oder überlappende
Schutzrechtsbereiche betreffen, wodurch sich die betroffenen Parteien
gegenseitig blockieren würden.
Ein anderer Grund kann sein, dass die Erfindungen
beider Parteien sich gegenseitig ergänzen und dass es im beiderseitigen Vorteil
liegt, sich gegenseitig eine größere Bewegungsfreiheit aufgrund der gemeinsamen
Anwendung aller Patente zu gewähren.
Die Kreuzlizenzvergabe kann auch aus defensiven
Gründen erfolgen, wenn Konkurrenten die Zeit, die Anstrengungen und die Kosten
für die Überprüfung der Gültigkeit der beiderseitigen Schutzrechte vermeiden
wollen. In solchen Fällen kann ein Lizenzaustausch vorteilhafter sein als eine
Konfliktsituation, welche die Aktivitäten auf beiden Seiten hemmen würde.