
Geschmacksmuster
Für Geschmacksmuster wurde eine Gesetzesänderung
vorgenommen, diese hat die Schwelle der Eintragbarkeit (Gestaltungshöhe)
ersatzlos streichen, was die Durchsetzung des Schutzes gegen Nachahmer
vereinfachen wird, und es wurde die Laufzeit auf 25 Jahre erhöht. Jedoch werden
nur noch Dinge geschützt, die bei sachgemäßer Verwendung sichtbar sind (das
betrifft vor allem die Autoindustrie mit der Ersatzteilproblematik). Im
Folgenden kursiv: altes Recht, unterstrichen: neues Recht.
Der Inhaber des Geschmacksmusters kann künftig
Dritten verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu benutzen. Dies
stärkt die Rechtsposition gegenüber dem bisherigen Recht. Danach besteht nur
ein Schutz vor Nachahmung. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verletzer das
geschützte Geschmacksmuster positiv kennt.
Einzelteile eines Gesamterzeugnisses wie z. B. einer
Autokarosserie sind künftig nur noch schutzfähig, wenn sie bei
bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar sind. Diese Einschränkung ist Folge der
EU-Harmonisierung.
Es gibt aktuell Bestrebungen in der EU den
Ersatzteilschutz ganz zu kippen.
Anwendungsbereich:
Das Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das speziell für die
Gestaltung eines Produkts geschaffen wurde. Geschmacksmuster schützen äußere
Erscheinungsbilder wie etwa Industriedesign für Kaffeekannen, Stoffmuster,
Autos, Computer oder Möbel. Grundsätzlich lässt sich das Design aller
Erzeugnisse (Gegenstände und Oberflächenstrukturierungen) schützen.
Ausschlüsse:
Keine. Die Gestaltung der Erzeugnisse muss aber den Formen- und/oder Farbsinn
ansprechen.
Voraussetzungen:
Das Design muss am Anmeldetag neu und eigentümlich sein; es
muss die durchschnittliche Leistung eines Designers übersteigen. Gute
handwerkliche Arbeit allein genügt nicht. Diese Erscheinungsbilder
müssen neu sein und eine Eigenart aufweisen, d.h. ein Design muss sich vom
Gesamteindruck her von bekannten Formen unterscheiden.
Laufzeit:
Die Laufzeit von Geschmacksmustern beträgt in Deutschland zunächst 5 Jahre. Es
kann insgesamt dreimal durch die Zahlung einer Gebühr um jeweils 5 Jahre
verlängert werden. Somit ergibt sich eine maximale Laufzeit von 20 Jahren
(25 Jahren)
Das Muster muss auf individuelle Phantasie und
Gestaltungskraft zurückgehen, es muss jedoch nicht künstlerisch sein.
„Geschmack“ ist hier nicht mit ästhetischer Bewertung gleichzusetzen.
Durch ein Geschmacksmuster ist die Formgebung, das
Design geschützt, nicht aber die technische Gestaltung oder gar Wirkung. Ein
Geschmacksmuster soll den Schönheits- und Formensinn ansprechen. Es muss in
einem Gewerbebetrieb herstellbar oder verwendbar sein. Typische Gegenstände für
den Geschmacksmusterschutz sind Gehäuse von technischen Geräten, Lampenschirme,
Tapeten- und Stoffmuster, Geschirr...
Der Urheber eines Musters oder Modells erlangt in
der Bundesrepublik Deutschland den Schutz gegen Nachbildungen, indem er dieses
beim Deutschen Patent- und Markenamt, Dienststelle Berlin, zur Eintragung in
das Musterregister anmeldet (anders: EU-Recht nach dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster).
Die Anmeldung muss dabei einen Eintragungsantrag und eine oder mehrere
Darstellungen des Musters oder Modells enthalten.
Das Registrierungsverfahren erfolgt vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt; dieses führt auch das Musterregister. Das
Patent- und Markenamt bestimmt, welche Warenklassen einzutragen und bekannt zu
machen sind. Im übrigen trägt es die eintragungspflichtigen Angaben des
Anmelders in das Musterregister ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und
die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen zu prüfen. Es werden
lediglich die formalen Voraussetzungen für die Erlangung des
Geschmacksmusterschutzes überprüft. Falls Mängel vorliegen, wird der Anmelder
aufgefordert, diese innerhalb einer vorgegebenen Frist zu beseitigen. Kommt er
dieser Aufforderung nicht nach, wird die Eintragung versagt. Sofern die
formalen Voraussetzungen der Anmeldung und der Geschmacksmusterschutzfähigkeit
vorliegen, wird das Geschmacksmuster in das Musterregister eingetragen und im
Geschmacksmusterblatt veröffentlicht.
Die Einsicht in das Musterregister steht jedem ohne
Nachweis eines besonderen Interesses frei. Akteneinsicht und Einblick in die
Darstellung des Musters oder Modells besteht nur, wenn die Darstellung bekannt
gemacht wurde, wenn der Schutzrechtsinhaber sich einverstanden erklärt, oder
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz
oder teilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.
Aufgrund der Eintragung des Schutzrechts entsteht auch für das Geschmacksmuster
ein Ausschlussrecht des Schutzrechtsinhabers, das sich auf die Nachbildung des
Musters oder Modells bezieht.
Das Recht des Urhebers an dem Muster oder Modell ist
vererblich und kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch
Verfügung von Todes wegen auf andere übertragen werden. Infolgedessen kann der
Schutzrechtsinhaber das Geschmacksmusterrecht als Ganzes auf einen
Rechtsnachfolger übertragen oder die beschränkte Nutzung einem anderen durch
Lizenzvergabe überlassen.
Der Schutz dauert fünf Jahre und kann bis zur
Höchstschutzdauer von 20 Jahren mehrfach um jeweils weitere fünf Jahre
verlängert werden. Die Eintragung eines Musters oder Modells ist zu löschen
·
bei
Beendigung der Schutzdauer
·
auf Antrag
des eingetragenen Schutzrechtsinhabers
·
auf
Antrag eines Dritten bei Verzicht oder Einwilligung des Schutzrechtsinhabers in
die Löschung.
Die Einwilligung zur Löschung des Geschmacksmusters
kann auch im Wege einer Einwilligungsklage erreicht werden, wenn das
eingetragene Muster oder Modell am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig war oder
wenn der Anmelder nicht anmeldeberechtigt war.
Die Anmeldung des Geschmacksmusters zur Eintragung
in das Musterregister erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA),
Dienststelle Berlin.
Die Anmeldung muss dabei enthalten:
Eintragungsantrag, Darstellung des Musters
oder Modells
In der Darstellung, die in fotografischer oder in
einer sonstigen grafischen Form erfolgen kann, müssen diejenigen Merkmale
deutlich und vollständig offenbart werden, für die der Schutz nach diesem
Gesetz beansprucht wird. Hier sind auch zumeist die Fehler von Anmeldern zu
finden, die dann nicht den gewünschten Schutz entstehen lassen. Sofern Schutz
nur für die Gestaltung der Oberfläche eines Erzeugnisses beansprucht wird, kann
das Muster oder Modell auch durch ein flächenmäßiges Muster des Erzeugnisses selbst
oder eines Teils davon dargestellt werden. Dies kann z. B. erfolgen, wenn es
sich um ein Stoff- oder Tapetenmuster handelt, weil in diesen Fällen nicht die
Materialien, sondern die Gestaltung der Farben und Formen auf ihrer Oberfläche
geschützt werden sollen. Falls der Geschmacksmusterschutz sowohl für die
räumliche Gestaltung als auch für die Oberflächengestaltung eines Erzeugnisses
in Anspruch genommen wird, kann die Anmeldung neben einer Fotografie oder einer
Zeichnung der räumlichen Form auch ein flächenmäßiges Muster der Oberfläche im
Ausschnitt enthalten.
Zur Erläuterung kann eine Beschreibung hinzugefügt
werden. Der Anmeldung kann ferner auch ein Verzeichnis beigefügt werden, das
die Warenklassen angibt, in die das in der Darstellung wiedergegebene Muster
oder Modell einzuordnen ist.
In einer Sammelanmeldung können auch mehrere Muster
und Modelle - bis zu 50 - zusammengefasst werden, wenn sie derselben
Warenklasse angehören.
Zur Erläuterung kann eine Beschreibung hinzugefügt
werden. Der Anmeldung kann ferner auch ein Verzeichnis beigelegt werden, das
die Warenklassen
angibt, in die das in der Darstellung wiedergegebene Muster oder Modell
einzuordnen ist.
Nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen folgt
das Registrierungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, welches
auch das Musterregister führt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt bestimmt, welche
Warenklassen einzutragen und bekannt zu machen sind. Sofern die formalen
Voraussetzungen der Anmeldung und der Geschmacksmusterschutzfähigkeit
vorliegen, wird das Geschmacksmuster in das Musterregister eingetragen und im
Geschmacksmusterblatt veröffentlicht.
Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz
oder teilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.
Aufgrund der Eintragung des Schutzrechts entsteht auch für das Geschmacksmuster
ein Ausschlussrecht des Schutzrechtsinhabers, das sich auf die Nachbildung des
Musters oder Modells bezieht.
Weiterführende Informationen hinsichtlich einer
Geschmacksmusteranmeldung und den anfallenden amtlichen Gebühren können
jederzeit unverbindlich bei uns erfragt werden oder auf dem vom DPMA
herausgegebenen Merkblatt für Geschmacksmusteranmelder und dem
Kostenmerkblatt
nachgelesen werden.
Des weiteren besteht die Möglichkeit ein EU-weit geltendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzumelden, siehe unter „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“, sowie ein internationales Geschmacksmuster anzumelden, siehe „internationales Geschmacksmuster“.