Geschmacksmuster

Für Geschmacksmuster wurde eine Gesetzesänderung vorgenommen, diese hat die Schwelle der Eintragbarkeit (Gestaltungshöhe) ersatzlos streichen, was die Durchsetzung des Schutzes gegen Nachahmer vereinfachen wird, und es wurde die Laufzeit auf 25 Jahre erhöht. Jedoch werden nur noch Dinge geschützt, die bei sachgemäßer Verwendung sichtbar sind (das betrifft vor allem die Autoindustrie mit der Ersatzteilproblematik). Im Folgenden kursiv: altes Recht, unterstrichen: neues Recht.

Der Inhaber des Geschmacksmusters kann künftig Dritten verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu benutzen. Dies stärkt die Rechtsposition gegenüber dem bisherigen Recht. Danach besteht nur ein Schutz vor Nachahmung. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verletzer das geschützte Geschmacksmuster positiv kennt.

Einzelteile eines Gesamterzeugnisses wie z. B. einer Autokarosserie sind künftig nur noch schutzfähig, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar sind. Diese Einschränkung ist Folge der EU-Harmonisierung.

Es gibt aktuell Bestrebungen in der EU den Ersatzteilschutz ganz zu kippen.

Anwendungsbereich:
Das Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das speziell für die Gestaltung eines Produkts geschaffen wurde. Geschmacksmuster schützen äußere Erscheinungsbilder wie etwa Industriedesign für Kaffeekannen, Stoffmuster, Autos, Computer oder Möbel. Grundsätzlich lässt sich das Design aller Erzeugnisse (Gegenstände und Oberflächenstrukturierungen) schützen.

Ausschlüsse:
Keine. Die Gestaltung der Erzeugnisse muss aber den Formen- und/oder Farbsinn ansprechen.

Voraussetzungen:
Das Design muss am Anmeldetag neu und eigentümlich sein; es muss die durchschnittliche Leistung eines Designers übersteigen. Gute handwerkliche Arbeit allein genügt nicht. Diese Erscheinungsbilder müssen neu sein und eine Eigenart aufweisen, d.h. ein Design muss sich vom Gesamteindruck her von bekannten Formen unterscheiden.

Laufzeit:
Die Laufzeit von Geschmacksmustern beträgt in Deutschland zunächst 5 Jahre. Es kann insgesamt dreimal durch die Zahlung einer Gebühr um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Somit ergibt sich eine maximale Laufzeit von 20 Jahren (25 Jahren)

Das Muster muss auf individuelle Phantasie und Gestaltungskraft zurückgehen, es muss jedoch nicht künstlerisch sein. „Geschmack“ ist hier nicht mit ästhetischer Bewertung gleichzusetzen.

Durch ein Geschmacksmuster ist die Formgebung, das Design geschützt, nicht aber die technische Gestaltung oder gar Wirkung. Ein Geschmacksmuster soll den Schönheits- und Formensinn ansprechen. Es muss in einem Gewerbebetrieb herstellbar oder verwendbar sein. Typische Gegenstände für den Geschmacksmusterschutz sind Gehäuse von technischen Geräten, Lampenschirme, Tapeten- und Stoffmuster, Geschirr...

Der Urheber eines Musters oder Modells erlangt in der Bundesrepublik Deutschland den Schutz gegen Nachbildungen, indem er dieses beim Deutschen Patent- und Markenamt, Dienststelle Berlin, zur Eintragung in das Musterregister anmeldet (anders: EU-Recht nach dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster). Die Anmeldung muss dabei einen Eintragungsantrag und eine oder mehrere Darstellungen des Musters oder Modells enthalten.

Das Registrierungsverfahren erfolgt vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; dieses führt auch das Musterregister. Das Patent- und Markenamt bestimmt, welche Warenklassen einzutragen und bekannt zu machen sind. Im übrigen trägt es die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Musterregister ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen zu prüfen. Es werden lediglich die formalen Voraussetzungen für die Erlangung des Geschmacksmusterschutzes überprüft. Falls Mängel vorliegen, wird der Anmelder aufgefordert, diese innerhalb einer vorgegebenen Frist zu beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird die Eintragung versagt. Sofern die formalen Voraussetzungen der Anmeldung und der Geschmacksmusterschutzfähigkeit vorliegen, wird das Geschmacksmuster in das Musterregister eingetragen und im Geschmacksmusterblatt veröffentlicht.

Die Einsicht in das Musterregister steht jedem ohne Nachweis eines besonderen Interesses frei. Akteneinsicht und Einblick in die Darstellung des Musters oder Modells besteht nur, wenn die Darstellung bekannt gemacht wurde, wenn der Schutzrechtsinhaber sich einverstanden erklärt, oder wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. Aufgrund der Eintragung des Schutzrechts entsteht auch für das Geschmacksmuster ein Ausschlussrecht des Schutzrechtsinhabers, das sich auf die Nachbildung des Musters oder Modells bezieht.

Das Recht des Urhebers an dem Muster oder Modell ist vererblich und kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes wegen auf andere übertragen werden. Infolgedessen kann der Schutzrechtsinhaber das Geschmacksmusterrecht als Ganzes auf einen Rechtsnachfolger übertragen oder die beschränkte Nutzung einem anderen durch Lizenzvergabe überlassen.

Der Schutz dauert fünf Jahre und kann bis zur Höchstschutzdauer von 20 Jahren mehrfach um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Eintragung eines Musters oder Modells ist zu löschen

·                    bei Beendigung der Schutzdauer

·                    auf Antrag des eingetragenen Schutzrechtsinhabers

·                    auf Antrag eines Dritten bei Verzicht oder Einwilligung des Schutzrechtsinhabers in die Löschung.

Die Einwilligung zur Löschung des Geschmacksmusters kann auch im Wege einer Einwilligungsklage erreicht werden, wenn das eingetragene Muster oder Modell am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig war oder wenn der Anmelder nicht anmeldeberechtigt war.

Die Anmeldung des Geschmacksmusters zur Eintragung in das Musterregister erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), Dienststelle Berlin.

Die Anmeldung muss dabei enthalten:

Eintragungsantrag, Darstellung des Musters oder Modells

In der Darstellung, die in fotografischer oder in einer sonstigen grafischen Form erfolgen kann, müssen diejenigen Merkmale deutlich und vollständig offenbart werden, für die der Schutz nach diesem Gesetz beansprucht wird. Hier sind auch zumeist die Fehler von Anmeldern zu finden, die dann nicht den gewünschten Schutz entstehen lassen. Sofern Schutz nur für die Gestaltung der Oberfläche eines Erzeugnisses beansprucht wird, kann das Muster oder Modell auch durch ein flächenmäßiges Muster des Erzeugnisses selbst oder eines Teils davon dargestellt werden. Dies kann z. B. erfolgen, wenn es sich um ein Stoff- oder Tapetenmuster handelt, weil in diesen Fällen nicht die Materialien, sondern die Gestaltung der Farben und Formen auf ihrer Oberfläche geschützt werden sollen. Falls der Geschmacksmusterschutz sowohl für die räumliche Gestaltung als auch für die Oberflächengestaltung eines Erzeugnisses in Anspruch genommen wird, kann die Anmeldung neben einer Fotografie oder einer Zeichnung der räumlichen Form auch ein flächenmäßiges Muster der Oberfläche im Ausschnitt enthalten.

Zur Erläuterung kann eine Beschreibung hinzugefügt werden. Der Anmeldung kann ferner auch ein Verzeichnis beigefügt werden, das die Warenklassen angibt, in die das in der Darstellung wiedergegebene Muster oder Modell einzuordnen ist.

In einer Sammelanmeldung können auch mehrere Muster und Modelle - bis zu 50 - zusammengefasst werden, wenn sie derselben Warenklasse angehören.

Zur Erläuterung kann eine Beschreibung hinzugefügt werden. Der Anmeldung kann ferner auch ein Verzeichnis beigelegt werden, das die Warenklassen angibt, in die das in der Darstellung wiedergegebene Muster oder Modell einzuordnen ist.

Nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen folgt das Registrierungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, welches auch das Musterregister führt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt bestimmt, welche Warenklassen einzutragen und bekannt zu machen sind. Sofern die formalen Voraussetzungen der Anmeldung und der Geschmacksmusterschutzfähigkeit vorliegen, wird das Geschmacksmuster in das Musterregister eingetragen und im Geschmacksmusterblatt veröffentlicht.

Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. Aufgrund der Eintragung des Schutzrechts entsteht auch für das Geschmacksmuster ein Ausschlussrecht des Schutzrechtsinhabers, das sich auf die Nachbildung des Musters oder Modells bezieht.

Weiterführende Informationen hinsichtlich einer Geschmacksmusteranmeldung und den anfallenden amtlichen Gebühren können jederzeit unverbindlich bei uns erfragt werden oder auf dem vom DPMA herausgegebenen Merkblatt für Geschmacksmusteranmelder und dem Kostenmerkblatt nachgelesen werden.

Des weiteren besteht die Möglichkeit ein EU-weit geltendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzumelden, siehe unter „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“, sowie ein internationales Geschmacksmuster anzumelden, siehe „internationales Geschmacksmuster“.