Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM/OHIM) in Alicante nimmt seit dem 1. April 2003 Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern im Rahmen des neuen Gemeinschaftssystems für den Geschmacksmusterschutz vor. Dieses System wurde durch eine Verordnung eingeführt, die der EU-Ministerrat am 12. Dezember 2001 auf Vorschlag der Europäischen Kommission verabschiedete. Daher ist es unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltendes Recht, das nicht einer Ratifizierung durch nationale Parlamente bedurfte. Nicht eingetragene Geschmacksmuster werden erstmals ebenfalls geschützt.

Inhaber eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster haben das ausschließliche Recht, das betreffende Geschmacksmuster zu verwenden und die Verwendung durch Dritte innerhalb der Europäischen Union zu untersagen. Sie sind sowohl gegen vorsätzliche Nachahmung als auch gegen selbstständig entwickelte ähnliche Geschmacksmuster geschützt.

Anwendungsbereich:
Beim HABM eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießen Schutz in allen Mitgliedstaaten der EU. Der Schutz wird grundsätzlich automatisch auf zukünftig beitretende Staaten ausgedehnt, da der Schutz durch eine EU-Verordnung entsteht. Zur Schutzfähigkeit gilt das gleiche wie beim deutschen Geschmacksmuster.

Ausschlüsse:
Keine. Die Gestaltung der Erzeugnisse muss aber den Formen- und/oder Farbsinn ansprechen.

Voraussetzungen:
Um Schutz beanspruchen zu können, müssen Geschmacksmuster neu sein und Eigenart besitzen. Mit anderen Worten, sie müssen sich erkennbar von bereits existierenden Erzeugnissen unterscheiden. Es wird jedoch davon abgesehen, angemeldete Geschmacksmuster vor Genehmigung der Eintragung in allen Einzelheiten darauf zu prüfen, ob sie die Schutzvoraussetzungen erfüllen. Das Harmonisierungsamt (HABM/OHIM) hat aber die Möglichkeit, unzulässige Eintragungen nach Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens zu annullieren.

Bei einem Rechtsstreit über eine angebliche Schutzrechtsverletzung infolge einer Widerklage auf Nichtigkeitserklärung werden bei Bedarf auch die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte in den Mitgliedstaaten darüber entscheiden können, ob einem eingetragenen Geschmacksmuster der entsprechende Schutz zusteht.

In einer Anmeldung können bis zu vier Geschmacksmuster enthalten sein, was die amtlichen Anmeldekosten reduziert.

Laufzeit:
Die Schutzdauer beträgt bis zu 25 Jahre. Die Eintragung muss bis dahin alle fünf Jahre verlängert werden.

Besonderheiten:
Im Unterschied zum bisherigen Recht bietet die Geschmacksmusterverordnung Schutz für nicht eingetragene (nicht angemeldete) Geschmacksmuster. Diese müssen dieselben Kriterien erfüllen wie eingetragene - sie müssen neu sein und Eigenart besitzen - um Schutz zu genießen.

Dieser Schutz gilt von dem Tag an, an dem das Geschmacksmuster erstmals der Öffentlichkeit in der Europäischen Union zugänglich gemacht wird. Diese Offenbarung des Geschmacksmusters kann durch den Beginn des Verkaufs des Erzeugnisses oder durch vorangehendes Marketing oder Werbung erfolgen. Das betreffende nichteingetragene Geschmacksmuster genießt drei Jahre Schutz.

Der Hauptunterschied beim Schutzumfang besteht darin, dass ein eingetragenes Gemeinschafts-Geschmacksmuster sowohl gegen vorsätzliche Nachahmung als auch gegen die selbstständige Entwicklung ähnlicher Geschmacksmuster geschützt ist, während ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster nur gegen vorsätzliche Nachahmung geschützt ist.