
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(HABM/OHIM) in Alicante nimmt seit dem 1. April 2003 Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
im Rahmen des neuen Gemeinschaftssystems für den Geschmacksmusterschutz vor.
Dieses System wurde durch eine Verordnung
eingeführt, die der EU-Ministerrat am 12. Dezember 2001 auf Vorschlag der
Europäischen Kommission verabschiedete. Daher ist es unmittelbar in allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltendes Recht, das nicht einer
Ratifizierung durch nationale Parlamente bedurfte. Nicht eingetragene
Geschmacksmuster werden erstmals ebenfalls geschützt.
Inhaber eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster
haben das ausschließliche Recht, das betreffende Geschmacksmuster zu verwenden
und die Verwendung durch Dritte innerhalb der Europäischen Union zu untersagen.
Sie sind sowohl gegen vorsätzliche Nachahmung als auch gegen selbstständig
entwickelte ähnliche Geschmacksmuster geschützt.
Anwendungsbereich:
Beim HABM
eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießen Schutz in allen Mitgliedstaaten
der EU. Der Schutz wird grundsätzlich automatisch auf zukünftig beitretende
Staaten ausgedehnt, da der Schutz durch eine EU-Verordnung entsteht. Zur
Schutzfähigkeit gilt das gleiche wie beim deutschen Geschmacksmuster.
Ausschlüsse:
Keine. Die Gestaltung der Erzeugnisse muss aber den Formen- und/oder Farbsinn
ansprechen.
Voraussetzungen:
Um Schutz
beanspruchen zu können, müssen Geschmacksmuster neu sein und Eigenart
besitzen. Mit anderen Worten, sie müssen sich erkennbar von bereits existierenden
Erzeugnissen unterscheiden. Es wird jedoch davon abgesehen, angemeldete
Geschmacksmuster vor Genehmigung der Eintragung in allen Einzelheiten darauf zu
prüfen, ob sie die Schutzvoraussetzungen erfüllen. Das Harmonisierungsamt
(HABM/OHIM) hat aber die Möglichkeit, unzulässige Eintragungen nach
Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens zu annullieren.
Bei einem Rechtsstreit über eine angebliche
Schutzrechtsverletzung infolge einer Widerklage auf Nichtigkeitserklärung
werden bei Bedarf auch die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte in den
Mitgliedstaaten darüber entscheiden können, ob einem eingetragenen
Geschmacksmuster der entsprechende Schutz zusteht.
In einer Anmeldung können bis zu vier
Geschmacksmuster enthalten sein, was die amtlichen Anmeldekosten reduziert.
Laufzeit:
Die Schutzdauer beträgt bis zu 25 Jahre. Die Eintragung muss bis dahin alle
fünf Jahre verlängert werden.
Besonderheiten:
Im Unterschied zum bisherigen Recht bietet die Geschmacksmusterverordnung
Schutz für nicht eingetragene (nicht angemeldete) Geschmacksmuster.
Diese müssen dieselben Kriterien erfüllen wie eingetragene - sie müssen neu
sein und Eigenart besitzen - um Schutz zu genießen.
Dieser Schutz gilt von dem Tag an, an dem das
Geschmacksmuster erstmals der Öffentlichkeit in der Europäischen Union
zugänglich gemacht wird. Diese Offenbarung des Geschmacksmusters kann durch den
Beginn des Verkaufs des Erzeugnisses oder durch vorangehendes Marketing oder
Werbung erfolgen. Das betreffende nichteingetragene Geschmacksmuster genießt drei
Jahre Schutz.
Der Hauptunterschied beim Schutzumfang besteht
darin, dass ein eingetragenes Gemeinschafts-Geschmacksmuster sowohl gegen
vorsätzliche Nachahmung als auch gegen die selbstständige Entwicklung ähnlicher
Geschmacksmuster geschützt ist, während ein nicht eingetragenes
Geschmacksmuster nur gegen vorsätzliche Nachahmung geschützt ist.