
Gebrauchsmuster
Anwendungsbereich:
Technische Erfindungen, z. B. Maschinen, Vorrichtungen und Geräte, Schaltungen
und chemische Erzeugnisse.
Ausschlüsse:
Nicht als Gebrauchmuster schutzfähig sind z. B. ästhetische Formschöpfungen (Design,
fällt unter Geschmacksmuster), Pflanzen (fällt unter Sortenschutzgesetz),
Regeln für Spiele, Geschäftsmethoden, reine EDV-Programme (Software), alle
Verfahren einschließlich reiner Anwendungserfindungen.
Voraussetzungen:
Der Gegenstand einer Gebrauchsmusteranmeldung muss neu sein auf einem
"erfinderischen Schritt" beruhen, d.h. er darf sich dem
Durchschnittsfachmann nicht einfach aus dem bekannten Stand der Technik
erschließen.
Laufzeit:
Das Gebrauchsmuster kann nach drei Jahren um weitere drei Jahre und danach noch
zweimal um je zwei Jahre verlängert durch Zahlung einer Gebühr werden. Somit
ergibt sich eine Gesamtlaufzeit von maximal 10 Jahren, gerechnet ab dem
Anmeldetag (Patent: 20 Jahre).
Genau wie mit Patenten werden mit Gebrauchsmustern
technische Erfindungen geschützt. Es werden jedoch geringere Anforderungen an
die erfinderische Tätigkeit gestellt. Ein erfinderischer Schritt genügt.
Verfahren sind vom Gebrauchsmusterschutz generell ausgeschlossen. Hier ist ein
Schutz nur über ein Patent möglich. Daher wird das Gebrauchsmuster gelegentlich
auch falsch als „kleines Patent“ bezeichnet.
Das Gebrauchsmuster ist, in Gegensatz zum Patent ein
ungeprüftes technisches Schutzrecht, das lediglich registriert wird. Es ist im
Hinblick auf das fehlende aufwändige patentrechtliche Prüfungsverfahren
einfacher, schneller und kostengünstiger zu erlangen als das Patent. Die
Schutzwirkungen des Gebrauchsmusters entsprechen den Schutzwirkungen des
Patents, dennoch gibt es Unterschiede zum Patentrecht, die beispielsweise den
Schutzgegenstand, die Höchstschutzdauer und das Anmelde- und Prüfungsverfahren
sowie das Verfahren zur Löschung eines Gebrauchsmusters und zur Durchsetzung
eines Gebrauchsmusters betreffen.
Das Gebrauchsmuster muss wie ein Patent bei der
Anmeldung neu sein und einen erfinderischen Schritt aufweisen. Allerdings
werden diese materiellen Schutzvoraussetzungen - Neuheit und Erfindungshöhe -
im Eintragungsverfahren nicht nachgeprüft. Der Gebrauchsmusterinhaber kann wie
ein Patentinhaber nach der Eintragung über sein Schutzrecht verfügen und z. B.
beschränkte Nutzungsrechte durch Lizenzvertrag übertragen. Erst in einem
späteren Verletzungsprozess oder in einem Löschungsverfahren werden Neuheit und
Erfindungshöhe nachträglich überprüft.
Dem Vorteil der schnell erlangten
Gebrauchsmusterurkunde steht der Nachteil eines möglichen Rechtsverlusts
entgegen. Es ist möglich vor oder mit der Anmeldung eines Gebrauchsmusters eine
Recherche zum Stand der Technik vorzunehmen, wonach die Erfindungshöhe
abgeschätzt werden kann. Dies kann auch im Rahmen einer Patentanmeldung
geschehen, wenn der Gebrauchsmusteranmelder beabsichtigt, seine Erfindung
parallel patentrechtlich schützen zu lassen. In diesem Fall leitet er das
Prüfungsverfahren vor dem Patentamt ein und meldet zugleich die Erfindung als
Gebrauchsmuster an. Neuheit und Erfindungshöhe werden im
Patenterteilungsverfahren noch überprüft, während der Gebrauchsmusterschutz
bereits besteht und gegenüber Wettbewerbern durchgesetzt werden kann.
In Anbetracht des langen Prüfungszeitraums bis zur
Erwirkung eines Patentschutzes empfiehlt sich die doppelte Anmeldung auch in
dem Fall, dass jemand von vornherein den Patentschutz erlangen möchte. Vielfach
wird eine Erfindung - sofern es sich nicht um ein Verfahren handelt - als
Gebrauchsmuster neben dem Patent angemeldet, um den nahezu schutzfreien
Zeitraum im Patenterteilungsverfahren von der Offenlegung bis zur Erteilung
durch den Gebrauchsmusterschutz zu überbrücken, zumal die Eintragung eines
Gebrauchsmusters durchschnittlich etwa in drei Monaten nach der Anmeldung
vorgenommen wird, wenn keine formalen Mängel vorliegen.
Die Gebrauchsmustereintragung kann auch erwirkt
werden, um zu überprüfen, ob sich die bereits geschützte Erfindung gewerblich
in dem gewünschten Umfang verwerten lässt. In diesem Fall wird die
Patentanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen, denn dem
Patentanmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach der
vorangegangenen Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung
zum Patent das Prioritätsrecht zu. Auch aus einer vorangegangenen
Patentanmeldung kann der Gebrauchsmusteranmelder die Priorität in Anspruch
nehmen.
Aus diesen Gründen kommt dem Gebrauchsmuster neben
dem Patent eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Es kann einfach und schnell
erlangt werden, steht in den Schutzwirkungen dem Patent gleich und hat einen
hohen Werbewert. Aufgrund der Ähnlichkeit der Schutzrechte sind zahlreiche
Vorschriften des Patentgesetzes im Gebrauchsmusterrecht anzuwenden.
Das Verfahren zum Erlangen eines Gebrauchsmusters
wird durch schriftliche Anmeldung bei der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und
Markenamtes (DPMA) eingeleitet. Für jede Erfindung ist eine gesonderte Anmeldung
erforderlich.
Die Anmeldung muss einen Antrag
auf Eintragung des Gebrauchsmusters, einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen
angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll, eine
Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters sowie eine Zeichnung
enthalten.
Die für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters
anfallenden amtlichen Gebühren können Sie dem Kostenmerkblatt
entnehmen. Weitere Informationen sind in dem vom DPMA herausgegebenen Merkblatt
für Gebrauchsmusteranmelder zusammengefasst.