
Arbeitnehmererfinderrecht
Erfindungen und technische
Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen
Dienst, von Beamten und von Soldaten unterliegen dem
Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG). Freie Mitarbeiter, die aufgrund von
Dienstverträgen beschäftigt werden oder Selbständige, mit denen Werkverträge
abgeschlossen werden, gehören nicht zu den Arbeitnehmern mit der Folge, dass
das Arbeitnehmererfindungsgesetz auf solche Rechtsverhältnisse keine Anwendung
findet. Es kann jedoch zweckmäßig sein, die Anwendung der Bestimmungen des
Arbeitnehmererfindungsgesetzes vertraglich zu vereinbaren, beispielsweise, wenn
Vertragsgegenstand die Erbringung von Ingenieurleistungen ist. Falls das Vertragsergebnis
oder ein Teil davon als Erfindung Patent- oder Gebrauchsmusterschutz erlangt
oder als technischer Verbesserungsvorschlag in dem Unternehmen verwendet wird
und möglicherweise auch eine weitere Lizenzierung erfolgt, entsteht ein
Anspruch auf eine besondere Vergütung neben dem geschuldeten Entgelt nur
aufgrund besonderer Vereinbarung. Der Rechtsübergang an Erfindungen ist jedoch
besonders zu beachten.
Arbeitnehmer-Erfindungen sind Sonderleistungen des
Arbeitnehmers, die nicht kraft Arbeitsvertrag abgegolten sind und auf den
Arbeitgeber übergehen; diese müssen gesondert in Anspruch genommen werden. Bei
dem Abschluss von Dienst- oder Werkverträgen hat der Besteller oder
Auftraggeber einen Anspruch auf die vereinbarte Dienst- oder Werkleistung gegen
Zahlung der vereinbarten Vergütung, § 631 BGB. Sofern über die vertraglich
geschuldete Arbeits-, Dienst- oder Werkleistung hinaus Ergebnisse in Form
technischer Verbesserungen oder schutzfähiger Erfindungen erzielt werden, ist
zu vereinbaren, welcher Vertragspartei die Rechte an solchen Ergebnissen
zustehen.
In Deutschland müssen Arbeitnehmer, die eine
technische Erfindung machen, diese unverzüglich ihrem Arbeitgeber schriftlich
melden. Innerhalb von vier Monaten kann der Arbeitgeber dann erklären, ob er die
Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nimmt oder freigibt.
Erklärt der Arbeitgeber innerhalb der Frist nicht die Inanspruchnahme, wird die
Diensterfindung frei. Sie gehört dann ausschließlich dem Erfinder und kann von
diesem verwertet werden. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung unbeschränkt in
Anspruch, gehen alle Rechte an der Erfindung, insbesondere auch das der
wirtschaftlichen Verwertung, auf den Arbeitgeber über.
Mit der Inanspruchnahme von Arbeitnehmer-Erfindungen
erhält der Arbeitnehmer-Erfinder im Gegenzug einen Anspruch auf angemessene
Vergütung, die Berechnung der Vergütung, die dem angestellten Erfinder aus der
Vermarktung der Erfindung zusteht, ist in Vergütungsrichtlinien geregelt. Der
Arbeitnehmer ist weiterhin verpflichtet, eine Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen. Bei beschränkter Inanspruchnahme durch
den Arbeitgeber verbleiben die Rechte beim angestellten Erfinder; der
Arbeitgeber hat dann lediglich die Möglichkeit, die gemeldete Diensterfindung
gegen Zahlung einer Lizenzgebühr (auch) zu verwerten.
Besonderheiten sind bei Erfindungen im
Hochschulbereich zu beachten.
Das Arbeitnehmererfinderrecht gestaltet sich im
Einzelfall zumeist als sehr komplex und kompliziert und wird oftmals gerade von
kleinen oder jungen Firmen falsch, oder schlimmer noch gar nicht angewendet,
was nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters, der eine Erfindung gemacht hat, zu
fatalen Folgen führen kann.